In den meisten Mietverträgen ist geregelt, wer bei der Übergabe einer Wohnung welche Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat. In der Regel ist das der Vermieter, oft kann er aber auch Pflichten auf den Mieter umwälzen.

Zu typischen Schönheitsreparaturen gehört das Streichen und Tapezieren einer Wohnung. Was nicht dazu zählt ist das Abschleifen von Parkettböden, der Austausch von Schlössern, das Streichen von festen Einbauten wie Fenstern und das Renovieren von Kellerräumen, Treppenhäusern und sonstigen Dingen im Außenbereich der Wohnung. Fraglich ist für viele Mieter oft auch, was denn eine Schönheitsreparatur beinhaltet. Hierfür reicht es aus, mit etwas handwerklichem Geschick Farbe an die Wand zu bringen. Es muss nicht extra eine Fachfirma dazu beauftragt werden. Allerdings kann der Vermieter Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeiten sehr nachlässig durchgeführt wurden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Tapeten Blasen werfen oder die Wandfarbe Bereiche des Inventars in Mitleidenschaft gezogen hat, weil nicht abgeklebt wurde oder Farbe heruntergelaufen ist.

Was darf und was muss

Neuerdings fallen immer wieder Gerichtsurteile zu Klauseln im Mietvertrag, die diese Reparaturen betreffen. Meist zugunsten des Mieters. Deshalb gilt es, die Mietverträge genau zu formulieren und im gegenseitigen Einverständnis zu unterschreiben. Grundsätzlich ist es möglich Schönheitsreparaturen, auch schon während der Mietzeit, zu verlangen. Das bedeutet, dass Küchen zum Beispiel alle drei bis fünf Jahre renoviert werden sollten, Bäder ebenso, sofern diese tapeziert sind. Etwas länger dürfen sich Mieter bei Schlafräumen und Wohnräumen Zeit lassen. Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, der darf diese in der Regel auch unrenoviert wieder verlassen. Bei knallbunten Wänden dürfen Vermieter verlangen, dass diese in neutralen Farben umgestrichen werden, sobald ein Auszug erfolgt. Alle anderen Arbeiten sind aber Sache des Vermieters. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, eine entsprechende Beratung aufzusuchen, denn die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen können ganz schön umfangreich sein.

Bildurheber: yuragolub