Die Frage ob ein Mieter im Objekt seines Vermieters untervermieten, also an Dritte mit- oder weitervermieten darf, ist in nur wenigen Ausnahmen klar geregelt. Grundsätzlich muss gemäß Eigentümergemeinschaft Haus- & Grund / Berlin der Vermieter über eine entsprechende Aktivität unterrichtet werden.

In Amerika ist das sogenannte Roommate – insbesondere in teureren und attraktiven Bundesstaaten und Wohnregionen – an der Tagesordnung. Mieter suchen sich aus Finanzierungsgründen solche Mitbewohner um die eigene Miet-Belastung zu minimieren. Ob das in den USA ohne Einwilligung des Vermieters zulässig ist, wissen wir nicht. Hierzulande muss allerdings ein Mieter um Erlaubnis fragen, wenn er oder sie Teile des angemieteten Wohnraums Dritten zur Verfügung stellen möchte. Eine ausdrückliche Erlaubnis ist dann vonnöten, wenn der Mieter das Mietobjekt temporär komplett Dritten überlässt.

Erteilt in einem solchen Fall der Vermieter die Erlaubnis nicht, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen. Einen Anspruch gibt es nicht, dass der Vermieter die Untervermietung gestatten müsse. Sollte der Mieter lediglich einen Teil der Wohnung untervermieten, dann benötigt er oder sie zwar die Genehmigung des Vermieters. Es bestehe aber der Anspruch auf eine Erlaubniserteilung durch den Vermieter. Allerdings könne der Vermieter diese Erlaubnis vereigern, wenn zu befürchten ist, dass der neue Untermieter die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt oder der Hausfrieden gestört wird.

Auch hier gibt es jedoch Härtefälle und Ausnahmen wie ein Präzidenzfall aus Berlin zeigt. Ein Mieter, der von seinem Arbeitgeber für ein Jahr ins Ausland geschickt worden war, hatte in dieser Zeit einen Dritten in der Mietwohnung einquartiert. Im Vorfeld hatte der Mieter versucht mit seinem Vermieter Kontakt aufzunehmen um den Fall im Vorfeld anzukündigen und um Erlaubnis zu bitten. Nachdem der Vermieter nicht reagierte, hat der Mieter eigenmächtig gehandelt und die Untervermietung mitsamt Möbeln entsprechend lanciert. Ihm gab das Amtsgericht Berlin/Tempelhof-Kreuzberg unter dem Aktenzeichen: 14 C 212/11 Recht. Quelle: Präzidenz: Untervermietung bei Auslandsaufenthalt

Ein weiterer Sonderfall ist die Aufnahme eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin in die Mietwohnung.
Wenn es sich um einen Ehepartner handelt, so ist die Rechtslage gemäß recht-gehabt.de klar, es bedarf nicht
der Einwilligung des Vermieters. Liegt eine „wilde Ehe“ bzw. eine lose Partnerschaft vor, muss klassisch die Erlaubnis
des Vermieters eingeholt werden.

Quellen zum Nachschmökern:

Konsequenzen unerlaubter Untervermietung
Zwiespältig: Aufnahme eines Lebensgefährten in ein Mietobjekt
Prinzip Untervermietung


Hinweis: Alle rechtlichen Themen sind aus journalistischen Quellen aufbereitetet und stellen keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich daher bei Bedarf grundsätzlich an ausgebildete Fachjuristen, wenn Sie einschlägige, konkrete Fragen zu den hier präsentiereten Themen haben.