Werbungskosten mindern natürlich grundsätzlich Einnahmen und können steuerlich zum Abzug gebracht werden. Das sind also Ausgaben, die den Erhalt von Einkünften sichern. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können unter bestimmten Umständen nun auch Schuldzinsen als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden.

Nein, wir möchten Ihrem Steuerberater weder vorgreifen noch altkluges Zeug daher reden. Sollten Sie aber noch nichts wissen von Schuldzinsen, die als Werbungskosten geltend zu machen sind, wir hatten den Fall mal und stellen das Knoff Hoff gerne zur Verfügung: Klar ist: Einnahmen aus Immobiliengeschäften sind grundsätzlich zu versteuern. ganz grundsätzlich können Werbungskosten abgezogen werden. Dies wird durch das Nettoprinzip begründet, da Werbungskosten zur Sicherung der Einkünfte dienen und nicht als steuerliche Vergünstigungen zu sehen sind. Soweit Steuerrecht erstes Semster.

Hausbesitzer können durch ein oft zurate gezogenes Urteil des BFH ((IX R 67/10) – das nun per Erlass des Bundesfinanzministeriums unter Berücksichtigung einiger Auflagen gültig ist – gewisse Werbungskosten nachträglich steuerlich geltend machen. Im Beschluss des Bundesfinanzhof BFH wurde dargelegt, dass solche Schuldzinsen die durch die Finanzierung einer zu vermietenden Immobilie entstanden sind – nach Veräußerung – als nachträgliche Werbungskosten vom Erlös abgezogen werden können, wenn der Erlös nicht zur Tilgung des Kredits ausreicht.

Der Erlass des Bundesfinanzministeriums (IV C 1 – S 2211/11/10001 :001) stellt für die Anwendung des Urteils unter anderen folgende Forderungen:

  • Die Veräußerung muss innerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist vonstattengegangen sein, um die Werbungskosten von Erlös abziehen zu können.
  • Die Schuldentilgung muss im Vordergrund stehen: Falls durch die Veräußerung die Schuldzinsen getilgt hätten werden können, diese jedoch entfallen sind, sind keine nachträglichen Werbungskosten mehr abzuziehen.

Die genaueren Bedingungen sind direkt im Erlass zu finden, der hier verlinkt ist. Informationsgrundlage Publikation der Seite www.valuenet.de.