Wenn Mieter Ihre Urlaubsaktivitäten nach Hause verlagern, kann es unter den Mietparteien vermehrt zu Streitigkeiten kommen. Ob Mieter sich nackt Sonnen dürfen, Sommer-Grillpartys auf dem Balkon veranstalten oder den „Urlaubsort“ Balkon mit Schattenspendern und Grünpflanzen schmücken dürfen – darüber sollten Sie informiert sein. Schnell flattern hier die Beschwerden der Nachbarn ins Haus, auf die reagiert werden muss.

Die Mieter machen es sich gerne mal etwas zu gemütlich, wenn es im Sommer nicht in den Urlaub, sondern nur nach Balkonien geht. Was sich Ihre Mieter herausnehmen dürfen, und welche Urlaubsaktivitäten im Mehrfamilienhaus fehl am Platz sind – wir klären auf.

Im Schatten entspannen
Markisen an Balkons und vergleichbare Sonnenschutzmaßnahmen darf Ihr Mieter nur mit Ihrer Zustimmung installieren. Ein Sichtschutz am Geländer dagegen ist in Ordnung, wenn er nicht zu hoch ist und die Außenansicht des Gebäudes nicht „verunstaltet. Ausnahme: Werden in den Balkon Löcher gebohrt, beschädigt Ihr Mieter Ihr Eigentum und muss sich verantworten.

FKK-Sonnenbaden
Trotz Beschwerden der Nachbarn und Unwohlsein anderer Anwohner: Gerichtliche Urteile haben bisher immer zugunsten freizügiger Sonnenanbeter geurteilt. Im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon darf sich Ihr Mieter entspannen – und dabei so viel Haut zeigen, wie er möchte. Schluss ist nur, wenn es um weitreichendere Aktionen geht. Sex auf von Nachbarn einsehbaren Außenflächen muss nicht toleriert werden.

Feiern bis in die Nacht
Nachtruhe beginnt um 22 Uhr. Danach muss jedes Fest nach drinnen verlagert und auf Zimmerlautstärke beschränkt werden. Bei wiederholter Störung, vielleicht sogar Einsatz der Polizei, können Sie den Missetäter Abmahnen.

Extreme Balkonbegrünung
Etwas grün vor Fenstern oder an Balkonen ist rechtmäßig. Zumindest solange Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind und das anfallende Gießwasser nicht zur Belästigung wird. Sollte es die Fassade oder das Gebäude beschmutzen oder tiefer wohnende Nachbarn beeinträchtigen, dürfen Sie Ihrem Mieter die Pflanzen untersagen.

Barbecue zum Abendessen
Ob das Grillen von leckeren Steaks und knackigen Würstchen auf dem Balkon erlaubt ist, muss in der Hausordnung geklärt sein. Sollte hier ein Verbot ausgesprochen worden sein, dürfen Sie Ihren Mieter abmahnen – und bei wiederholter Nichtbeachtung fristlos kündigen. Ist das Thema Grillen nicht in der Hausordnung geklärt, ist es erlaubt – solange es sich um einen normalen Umfang bei normaler Grill-Bauweise handelt. Und solange das nur circa drei Mal monatlich für zwei Stunden und mit Rücksicht auf Geruchs- und Rauchbelästigung geschieht.

Sichtbare Satellitenschüssel
Die Sat-Schüssel auf dem Balkon ist immer wieder Streitthema. Rechtlich fielen dazu aber schon einige Urteile. Quintessenz: Eine Parabolantenne bedeutet keine nennenswerte optische Beeinträchtigung – und ist damit vollkommen legitim, wenn sie auf dem Balkon angebracht wird.