Stirbt der Mieter einer Wohnung, endet sein Mietvertrag nicht automatisch. Mitbewohner, Familienangehörige und Erben können den Vertrag fortführen. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten, sowohl für Mieter als auch für den Vermieter.
Das Mietrecht dient dem Schutz von Mieter und Vermieter gleichermaßen. Im Todesfall eines Mieters können verschiedene Möglichkeiten zum Mietvertrag in Betracht kommen, abhängig von der Familienkonstellation und einigen anderen Faktoren.
Mietverhältnis nicht automatisch beendet
Ein Todesfall in der Familie stellt die Angehörigen vor große Herausforderungen. Unzählige Dinge müssen geregelt werden, wozu auch das Mietverhältnis der verstorbenen Person gehört. Dieses endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Es geht an die Mitbewohnern oder die Erben über. Einzige Ausnahme ist der Mietvertrag mit lebenslangem Wohnrecht. Dieser endet tatsächlich mit dem Tod des Mieters.
In jedem anderen Fall können Lebenspartner, Mitbewohner und Erben den bestehenden Mietvertrag übernehmen. Dies kann sich besonders dann lohnen, wenn sich das Mietobjekt in guter Lage befindet und zum günstigen Preis gemietet werden kann. Die Gesetzeslage schützt dadurch die Hinterbliebenen und ermöglicht ihnen, die gewohnte Wohnsituation beizubehalten.
Sollten alle möglichen Parteien an der Weiterführung des Mietverhältnisses interessiert sein, haben die Mitbewohner der verstorbenen Person Vorrang. Erst danach würden die Erben folgen. Hat die verstorbene Person mit Ehepartner oder Mitbewohnern gemeinsam in der Wohnung gelebt, besteht das Mietverhältnis automatisch weiter, sofern sie gemeinsame Mieter waren. Ist dies nicht der Fall (wenn nur die verstorbene Person den Mietvertrag abgeschlossen hatte), rückt der Ehepartner automatisch nach. In diesem Fall ist kein neuer Mietvertrag abzuschließen.
Vorteile aus altem Mietvertrag
Der Vermieter ist nicht berechtigt, den Mietvertrag für den Ehepartner oder die Erben nach dem Tod des Mieters zu verändern. Der Mietpreis bleibt gleich hoch, Sonderregelungen gelten weiterhin. Damit können Erben oftmals von attraktiven Konditionen profitieren.
Allerdings kann die Übernahme des Mietverhältnisses auch Nachteile mit sich bringen. Wollen die Erben den Mietvertrag übernehmen, stehen sie auch gleichzeitig für eventuell vorhandene Verbindlichkeiten gerade. Sollte die verstorbene Person beispielsweise Mietrückstände haben, sind diese von den Erben zu begleichen.
Aber auch der Vermieter kann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dieses ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und kann bis zu neun Monate lang sein. Der Vermieter hat nur einen Monat nach Kenntnis über den Todesfall Zeit, um sein Sonderkündigungsrecht geltend zu machen. Die nächste große Herausforderung ist die Benachrichtigung aller Erben. Denn nur so wird die Sonderkündigung wirklich gültig.
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