Bei Paaren stellt sich oft unweigerlich irgendwann die Frage, wer zieht zu wem? Doch einfach den Liebsten in die Wohnung aufnehmen ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht möglich. Ein Fakt, den viele Mieter gar nicht kennen. Doch was ist erlaubt und was nicht?

Zu dir oder zu mir? Wer sich liebt, der möchte irgendwann auch die eigenen vier Wände miteinander teilen. Bei einem Mietobjekt heißt das allerdings, auch den Vermieter über den Zuzug zu informieren. Schließlich ändert sich die Nutzung der Wohnung und die Anzahl der Mieter. Grundsätzlich ist es natürlich erlaubt, wenn Partner eine Wohnung gemeinsam beziehen. Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. Wenn zu befürchten ist, dass das Mietobjekt durch die Überbelastung geschädigt wird oder andere Mietparteien in Mitleidenschaft gezogen werden, dann kann man als Vermieter einem Zuzug auch entgegen wirken.

Wann wird es teurer?

In allen anderen Fällen ist es relativ unkompliziert möglich, solch einen Zuzug herbeizuführen. Eine Änderung des Mietvertrages beispielsweise braucht es dazu nicht. Das hätte auch Nachteile, denn im Falle einer Trennung müssen sich sonst beide Parteien darüber einigen, wer die Wohnung behalten darf und wer ausziehen muss, ein Streitfall vor dem auch der Vermieter nicht verschont bleibt. Von Vorteil wäre ein gemeinsamer Mietvertrag aus einem anderen Grund, denn so wären auch beide Mietparteien für eine eventuelle Schuldenlast verantwortlich und müssten diese gemeinsam abtragen. Was nicht möglich ist, ist die Mietkaution zu erhöhen, denn diese darf nie mehr als drei Monatsmieten betragen. Erlaubt ist allerdings nach Paragraph 553 des BGB, einen Zuschlag zur Miete zu erheben für den zusätzlichen Mitbewohner in der Wohnung. Hierbei könnte es sich dann um einen erweiterten Gebrauch handeln, für den eine höhe Miete gerechtfertigt wäre im Zuge einer Anpassung. Das kann sowohl die Nettokaltmiete betreffen und sich natürlich auch auf die Nebenkosten auswirken.

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