Mit der Übergabe des Schlüssels endet für den Vermieter das Betretungsrecht seiner Wohnung. Er muss sich nun schriftlich anmelden und das mit einem ordentlichen Grund, um vom Mieter Einlass zu erhalten. Doch wie stellt sich der Fall dar, wenn eine Wohnungsbesichtigung möglicher Nachmieter ansteht?

Zunächst muss sich der Vermieter schriftlich ankündigen und das mindestens 14 Tage im Voraus. Darin sollte er begründen, warum er die Wohnung zu betreten wünscht. Mögliche Gründe können sein: Anstehende Reparaturen im Schadensfall, eine Weitervermietung der Wohnung oder sonstige Instandsetzungsmaßnahmen wie der Einbau von Feuermeldern. Meldet sich der Mieter nach der schriftlichen Ankündigung nicht zurück und bestätigte den Termin, so sollten Wohnungsbesitzer zunächst telefonisch oder persönlich den Kontakt suchen um nachzufragen, was der Grund für die Verweigerung ist.

Ist der Mieter nicht zu erreichen, so kann ein zweiter Termin schriftlich angekündigt werden. Dies sollte am besten unter Zeugen geschehen, damit der Mieter später nicht behaupten kann, keine solche Ankündigung erhalten zu haben.

Mieter muss notfalls 3 x in Kenntnis gesetzt werden

Reagiert der Mieter immer noch nicht, muss sich der Vermieter ein drittes Mal schriftlich ankündigen und wieder eine entsprechende Frist setzen. Geschieht dann immer noch nichts so hat er das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Hier könnte der so genannte einstweilige Rechtsschutz greifen, der allerdings über einen Anwalt durchgesetzt werden muss und einiges an Geduld vom Vermieter verlangt. Einzige Ausnahme dieser Regelung ist dann, wenn Gefahr im Verzug ist, wenn beispielsweise ein großer Wasserschaden durch ein nicht repariertes Dach droht oder keine Brandschutzmaßnahmen durchgeführt werden können. In diesem Falle muss sich der Vermieter mit der Polizei kurzschließen und entsprechende Handlungsmöglichkeiten durchsprechen. Er darf sich keinesfalls allein mit seinem Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschaffen, sonst macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.

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