Klingeln ohne Namensschilder – dies wird zumindest in Wien schon bald zur Realität. Doch eigentlich verbietet die DSGVO dies nicht, da sie in diesem speziellen Fall gar nicht gilt.

Die Experten sind sich nicht einig, und dennoch setzt eine große Hausverwaltung in Wien durch, dass die Namensschilder an den Klingeln durch Wohnungsnummern ersetzt werden. Ob dies Sinn und Zweck der neuen Datenschutzverordnung ist, bleibt fraglich.

Ein einzelner Mieter als Auslöser

Durch die Klage eines einzelnen Mieters entstehen einer Wiener Wohnungsgesellschaft nun enorme Kosten. Sie muss alle Klingelschilder durch neue ersetzen lassen, weil die Namen darauf die Privatsphäre der Mieter verletzen würden. Zukünftig sollen nur noch die Wohnungsnummern auf den Klingelschildern zu sehen sein. Ein Mieter hatte diesbezüglich eine Klage angestrebt und den Rechtsstreit tatsächlich gewonnen. Nun muss die Wohnungsgesellschaft rund 220.000 Klingelschilder austauschen lassen.

Schuld hat DSGVO – oder auch nicht

Der Mieter berief sich auf die neue Datenschutzverordnung, die bereits seit Ende Mai dieses Jahres gültig ist. Doch Experten sind sich nicht einig, ob diese in dem Fall überhaupt greift. Schließlich wurde sie entwickelt, um alle Arten von automatisiertem Datentransfer für die Nutzer transparenter zu gestalten.
Ein anderer Grund könnte jedoch ausschlaggebend sein für das ungewöhnliche Urteil. Schon seit 1980 gibt es das Gebot auf Anonymität, das mit der Veröffentlichung des Namens auf dem Klingelschild längst nicht mehr gewährt ist.

Mieter entscheidet selbst

Der Mieter selbst hat das Recht zu entscheiden, ob er seinen Namen oder auch nur seine Initialen auf dem Briefkastenschild anbringt. Der Vermieter hat die Möglichkeit, das Einverständnis seiner Mieter einzuholen und sich somit abzusichern.

Hohe Geldbußen zu befürchten

Da Verstöße gegen die DSGVO mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden, warnen Experten davor, diese auf die leichte Schulter zu nehmen. Obwohl ursprünglich vor allem Internetgiganten wie Facebook usw. damit abgemahnt werden sollen, könnten auch deutsche Vermieter betroffen sein. Wenn die Verordnung dementsprechend ausgelegt werden sollte, bleibt nur noch die schriftliche Einverständniserklärung der Mieter, um Strafen zu entgehen.

Bildurheber: ueuaphoto / 123RF Standard-Bild