Ist es zulässig, per Hausordnung zu regeln, wer wann für das Abschließen der Haustüre verantwortlich ist oder obliegt diese Entscheidung im Ermessen der Mieter? Feste Regeln oder gesetzliche Bestimmungen die gibt es bei diesem Thema nicht und so rätseln Vermieter weiter, wie zu verfahren ist, um Brandschutzbestimmungen einzuhalten und Dieben nicht Haus und Hof zu öffnen.

Die Zahl an Wohnungseinbrüchen steigt. Allein im Jahr 2014 verzeichnete das Bundeskriminalamt 152.000 Vorfälle. Davon sind Bremen und Hamburg Spitzenreiter, danach folgt die Hauptstadt Berlin. Für Vermieter ergibt sich daraus natürlich eine klare Tendenz. Das Haus muss abgeschlossen sein, um die Einbruchgefahr zu verringern. Doch was tun, wenn die Mieter sich nicht an die Regeln halten? Noch schwieriger wird es in Mehrparteienhaushalten, wenn Streite darüber entstehen, welche Pflichten für wen anfallen und wie zu verfahren ist. In vielen Hausordnungen steht festgeschrieben, dass ein Haus von 22 Uhr abends bis 6 Uhr in der Früh abgeschlossen sein muss. Doch ist dies umzusetzen und wie sieht es mit dem Brandschutz aus?

Vermieter dürfen keine zugeschlossene Haustüre verlangen

Im Falle eines Feuers könnten Mieter in Panik aus dem Haus rennen würden und dann vor der verschlossenen Tür stehen. Im schlimmsten Fall kann das tödlich enden. Aus diesem Grund kippte kürzlich das Landgericht in Frankfurt am Main einen Beschluss der Eigentümerversammlung die festschreiben lassen wollte, dass die Haustüre zu festen Zeiten abgeschlossen sein muss. Das Gericht sah die Interessen der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer klar vor denen einzelner Parteien und der Wohnungsverwaltung als solche.

Brandschutz hat oberste Priorität

Deshalb bleibt es Vermietern nur im konkreten Fall zu entscheiden, wie sie hinsichtlich dieses Themas verfahren wollen. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle, die sich nur schwer pauschalisieren lassen. Zum Beispiel die Frage, ob das Haus zusätzliche Rettungswege aufweist, die im Brandfalle genutzt werden können. Wie es generell um die Einbruchsstatistik in der konkreten Wohngegend gestellt ist und welche baulichen Vorschriften generell einzuhalten sind. Eine Lösung bieten zum Beispiel Fluchttüren als Notausstieg. Diese lassen sich im verschlossenen Zustand leicht und ohne Schlüssel öffnen.

Quelle: www.anwalt.de