Ein Brandfall ausgelöst durch einen defekten Herd. Ein umgestürzter Baum, der das Garagendach beschädigt hat oder ein Wasserschaden im Keller durch den umfangreiche Sanierungsmaßnahmen notwendig werden. Ein Schaden im Mehrfamilienhaus mit Wohnungseigentum ist nicht nur ärgerlich, oft bleibt fraglich, wer dafür aufkommen muss.

Die Rechtssprechung ist bei Entscheidungen darüber, wer bei Schäden am Haus aufzukommen hat, nicht eindeutig. Für Wohnungseigentümer heißt das oft, der Weg von der Entdeckung des Schadens bis zur eigentlichen Reparatur kann oft lang und steinig werden. Was ist Sondereigentum eines Wohnungsbesitzers und wo beginnt das Gemeinschaftseigentum, für das die gesamte Hausgemeinschaft Sorge tragen muss und im Schadensfall eben auch die Rechnung zu begleichen hat?

Teilerklärungen sind sinnvoll und sollten möglichst detailliert ausfallen

Grundsätzlich sollten Eigentümer darauf Wert legen, dass möglichst viel bereits im Vorfeld schriftlich fixiert ist um sicher zu stellen das jeder Besitzer weiß, wofür er allein verantwortlich ist und was von der Gemeinschaft zu verantworten ist. Rein rechtlich gesehen zählt zu den gemeinschaftlichen Bereichen eines Hauses all das, was für die Sicherheit und den Bestand notwendig ist, wie zum Beispiel Decken, Wände und das Dach. Sondereigentum ist der Bereich, der die Wohnung betrifft, wie den Innenanstrich oder die Tapeten. Festgelegt ist so etwas in so genannten Teilerklärungen. Doch auch die regeln längst nicht alles und so kann ein Schadensfall schnell vor dem Richter enden. Die Gerichte in Deutschland haben vielerlei Beschlüsse aus Rechtsstreitigkeiten hervorgebracht.

Viele Beschlüsse, kein einheitlicher Gesetzesentwurf

Eine Ordnung im Chaos will dadurch aber nicht entstehen. So hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass Wohnungseingangstüren nicht unter das Sondereigentum fallen, ebenso wenig wie Balkone. Hier darf niemand gestalten und walten wie er möchte. Im umgekehrten Fall sind dann aber auch teure Reparaturen nicht allein zu tragen, sondern müssen von allen gezahlt werden. Grundlegend kann alles in der Teilerklärung festgeschrieben werden, solange der Großteil der Eigentümer damit einverstanden ist. Einzige Ausnahme bilden „unbillige Verteilungen“, also solche die laut Gesetz einen Einzelnen stark benachteiligen würden.

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