Millionen Mietverträge könnten künftig unwirksame Klauseln enthalten, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil nun die Rechte der Mieter weiter gestärkt und damit den Vermietern zusätzliche Arbeit und Kosten beschert.

Der Bundesgerichtshof beschloss kürzlich eine neue Regelung zum Thema Schönheitsreparaturen: Geklagt hatte ein Pärchen aus Berlin, die in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, diese aber nach dem Auszug renoviert übergeben sollten. Die weigerten sich und zogen vor den Bundesgerichtshof mit einer einschlagenden Wirkung.
Künftig gilt für alle unrenoviert bezogenen Wohnungen, dass diese auch unrenoviert wieder übergeben werden dürfen. Demnach sind anfallende Schönheitsreparaturen die Angelegenheit des Vermieters. Sind entsprechende Renovierungsklauseln im Mietvertrag festgehalten, so sind diese ab sofort unwirksam. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche. Es können in diesem Zusammenhang keine geltend gemacht werden. (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13)

Wann sich renovierte Wohnungen lohnen

Anders sieht die Sache bei renovierten Wohnungen aus. Hier hat der Mieter diese in gleichem Zustand nach dem Auszug zu übergeben, er muss also Abnutzungserscheinungen beseitigen. Auch hier gibt es allerdings Einschränkungen. In der Regel müssen sich Mieter hier an die Fristen halten. Diese besagen in den meisten Mietverträgen, dass Bäder und Küchen nach drei Jahren, Wohnräume, Flure und Schlafzimmer nach fünf Jahren und Nebenräume nach sieben Jahren gestrichen werden müssen. Diese Zeiträume könnten allerdings weiter ausgedehnt werden, meint Ulrich Ropertz von dem Deutschen Mieterbund. Inzwischen halte sich die Abnutzung schon allein durch das Fehlen von Kohleöfen in Grenzen, deshalb seien die engen Fristen nicht mehr zeitgemäß. Ziehen Mieter vor der Frist aus, so müssen sie nicht renovieren. Auch kann der Vermieter dann anteilmäßig keine Auszahlung für die Renovierung verlangen („Quotenregelung“). Auch die wurde vom BGH gekippt.

Ein Übergabeprotokoll kann helfen

Mit dem neuen Urteil können auch von bereits ausgezogenen Mietern noch Rückzahlungen geltend gemacht werden. Sie dürfen ihre Ausgaben für geleistete Renovierungen zurückfordern, wenn der Auszug ein halbes Jahr oder weniger zurückliegt. Ein Schreiben vom Anwalt hilft hier nicht, im schlimmsten Fall sind dann höchstens noch die Anwaltskosten des Mieters zu übernehmen, wenn der seine Forderungen gerichtlich durchsetzt. Deshalb gilt für alle neuen Mietverträge, entsprechende Klauseln streichen und bei frisch renovierten Wohnungen ein schriftliches Übergabeprotokoll anfertigen um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass durch den Mieter verursachte Beschädigungen oder Abnutzungen vorher noch nicht da waren. Weigert sich der Mieter das Protokoll zu unterschreiben, einen Handwerker dazu bitten oder einen Freund und Fotos von der Wohnung machen.

Quellen: www.tagesspiegel.de, www.mieterbund.de