Hat ein Vermieter das Recht, Haus- oder Wohnungsschlüssel zu behalten? Auf wie viele Schlüssel hat ein Mieter Recht, und wie viele darf er sich selbst nachmachen? Selbsterklärend – der Vermieter muss mindestens für jedes Familienmitglied einen Schlüssel zur Verfügung stellen. Auch das Nachmachen benötigter Schlüssel ist in diesem Fall seine Aufgabe. Ist diese Schuldigkeit jedoch getan, ist der Mieter für alles Weitere selbst verantwortlich. Einen Ersatzschlüssel darf der Vermieter nur mit Genehmigung seines Mieters behalten.

Theoretisch könnte der Mieter sich unendlich viele Schlüssel nachmachen lassen. Aber darf er das auch? Und wer darf überhaupt einen Schlüssel besitzen? Einer für die Putzfrau: „Sie muss ja reinkommen“. Einer für den Nachbarn: „Er füttert die Katze wenn wir weg sind“. Einer für den besten Freund: „Falls wir uns mal ausschließen“. Die Produktion weiterer Schlüssel muss ein Mieter selbst organisieren und aus eigener Tasche bezahlen. Das darf er tun, so oft er will, und die Schlüssel übergeben, wem er will. Solange er seinen Vermieter darüber informiert. In besonderen Fällen darf der Vermieter auch den Namen der begünstigten Personen verlangen. Mehr kann er dagegen aber nicht tun.

Will der Mieter seinen Vermieter nicht über jeden neuen Schlüssel informieren müssen, kann er alternativ ein eigenes Schloss einbauen. Damit hat der Vermieter nichts zu tun, das alte Schloss muss dann aber spätestens beim Auszug wieder eingebaut werden.

Am Schluss muss alles auf Anfang.

Beim Auszug muss der Mieter auch alle ihm anfangs ausgehändigten Schlüssel wieder abgeben. Weitere nachgemachte Exemplare muss er dann mit abgeben oder unbrauchbar machen. Wichtig: Es ist sinnvoll, sich vom Mieter schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Schlüssel vernichtet wurden. Sollte der Mieter dann noch einen Schlüssel zurückbehalten, kann eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung verlangt werden.

Während der Laufzeit des Mietvertrages darf umgekehrt auch der Vermieter keinen Schlüssel heimlich zurückbehalten. Als Folge dürfte der Mieter das Türschloss auf Kosten des Vermieters austauschen lassen. Würde sich der Vermieter ohne Genehmigung auch noch Zugang zur Immobilie verschaffen, wäre das Hausfriedensbruch und damit strafbar. Eine firstlose Kündigung von Seiten des Mieters wäre in einem solchen Fall vollkommen berechtigt. Das gilt, solange der Mietvertrag läuft, auch wenn der Mieter schon vorher aus der Wohnung auszieht.

Und dann war er weg.

Geht ein Schlüssel verloren, muss umgehend der Vermieter informiert werden. Ist der Mieter Schuld am Verlust, kann der Vermieter verlangen, dass dieser die Kosten für den Austausch der Schlösser übernimmt.

Auch wenn ein Mieter für längere Zeit nicht da ist, muss er seinen Vermieter informieren. Er ist sogar verpflichtet, einen Ersatzschlüssel in Reichweite zu hinterlassen. Der Vermieter muss dann darüber unterrichtet werden, wer den Schlüssel hat, damit er im Notfall Kontakt mit der entsprechenden Person aufnehmen kann. Wurde er nicht informiert, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, sollte ein Schaden auftreten.

Variante B: Auch dem Vermieter kann ein Notfallschlüssel anvertraut werden. Dieser wird vom Vermieter in einem geschlossenen Briefumschlag aufbewahrt. Er verpflichtet sich, den Umschlag nur im Notfall – also bei Wasserschäden und ähnlichen Katastrophen – zu öffnen. Der Mieter unterschreibt auf der geschlossenen Lasche. So kann sicher gestellt werden, dass der Brief nicht ohne Grund geöffnet wurde. Einen Anspruch darauf hat der Vermieter aber in keinem Fall.

Fazit zur Schlüsselfrage

Sobald jedes im Objekt lebende Familienmitglied einen Schlüssel zur Immobilie besitzt, ist seine Schuldigkeit der Vermieters getan: Hätte der Mieter gerne noch mehr Exemplare, muss er sich selbst darum kümmern. In dem Moment, in dem ein Mietvertrag entsteht, verliert ein Vermieter selbst das Recht auf einen Schlüssel zur Immobilie. Die Entscheidung darüber, wer Schlüssel zum gemieteten Objekt erhalten darf – und wer nicht – liegt in jedem Fall beim Mieter.