Die Legionärskrankheit taucht immer wieder einmal in den Schlagzeilen auf. Legionellen sind aber eine Gefahr, mit der sich auch jeder Vermieter beschäftigen sollte.

Legionellen sind für das Auge unsichtbare, stäbchenförmigen Bakterien, die es in sich haben. Bei einer Infektion können sie für den Menschen lebensbedrohlich werden. Die Legionellen-Gefahr droht vor allem in Warmwasserbereichen, wie der Dusche, Badewanne oder dem Wasserhahn. Über die Atemwege können die Bakterien in den menschlichen Körper gelangen und dort eine Infektion auslösen. Diese führt entweder zum „Pontiac-Fieber“ oder zur „Legionärskrankheit. Letztere ist bei jedem zehnten Infizierten tödlich.

Legionellenprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben

Aus diesem Grund müssen laut rechtlichem Stand der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 14.12. 2012 alle Unternehmer und sonstige Inhaber sowohl mobiler als auch ortsfester Trinkwasserinstallationen regelmäßige Legionellenprüfungen durchführen, wenn sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung  in der Trinkwasser-Installation befindet, Duschen und andere Einrichtungen daran angeschlossen sind, die Aerosol erzeugen und aus der Anlage Trinkwasser abgegeben wird. Die gesetzliche Grundlage für die Sicherung und Überwachung der Qualität des Trinkwassers bildet das sogenannte „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ – kurz Infektionsschutz-Gesetz (IfSG). Zusätzlich legt die Trinkwasserverordnung Regeln und Normen für die Beschaffenheit des Trinkwassers fest. Laut § 14 Absatz 3 TrinkwVverm Anlage 4 gelten feste Zeiträume, innerhalb derer das Trinkwasser in Trinkwasser-Installationen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden muss. Eigentümer und Mieter kommt die sogenannte „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ in Frage, die von der TrinkwV mit einer jährlichen Untersuchungspflicht belegt wird.

Wer muss die Kosten tragen?

Bei vermietetem Wohnraum stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Legionellenprüfung eigentlich aufkommt. Die Frage nach der Kostenübernahme für die Legionellenprüfung ist bisher noch nicht hinreichend beantwortet. Es besteht Einigkeit darüber, wer die Kosten übernehmen muss: Vermieter sind dazu berechtigt, die Kosten für die Legionellenprüfung auf die Betriebskostenabrechnung umzulegen. Denn es handelt sich dabei um Kosten, die regelmäßig anfallen. Der Vermieter muss jedoch die Übernahme der Kosten für die Untersuchung im Mietvertrag aufführen und ausdrücklich mit dem Mieter vereinbaren. Nur wenn dieser seine Zustimmung dazu gibt, ist er zur Übernahme der Untersuchungskosten verpflichtet. Der Prüfbericht der Legionellenprüfung muss anschließend dem Gesundheitsamt übermittelt werden, sowie öffentlich für alle Mieter sichtbar im Treppenhaus ausgehängt werden. Ein Prüfbericht fällt negativ aus, wenn die Anzahl der Legionellen mehr als 100 pro 100 ml Wasser beträgt. In diesem Fall ist der Anlagenbesitzer, bzw. -vermieter dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Desinfektion der Trinkwasseranlage einzuleiten und die Legionellen auf den Sollzustand zu bringen. Eine Legionellenprüfung muss zwingend von einem professionellen Experten durchgeführt werden.