Partyraum, Werkstatt, Garagenflohmarkt oder Lagerplatz: Garagen werden immer wieder mal auf die eine oder andere Weise zweckentfremdet. Rechtlich korrekt ist das fast nie. In Mietverträgen kann genau festgelegt werden, für welche Zwecke der Mieter die Garage nutzen darf. Grundsätzlich ist eine Garage ausschließlich für ihren eigentlichen Zweck genehmigt: als Autostellplatz. Eine Zusammenfassung:

Wofür darf ich meine Garage nutzen? Eigentlich hat das viel zu tun mit der Kulanz von Vermietern. Aber wo sollte man Grenzen ziehen, dass die Dinge nicht anarchisch ausarten? Juristisch gilt: Nutzungen, die dem eigentlichen Zweck der Garage nicht entsprechen, sind nur dann unbedenklich für den Mieter, wenn sie einmalig oder nur sehr selten vorkommen. Gerade in großen Städten ist jeder Quadratmeter Fläche wichtig und teuer. Verständlich, dass Mieter früher oder später auf so einige Ideen kommen. Die zur Wohnung gehörende Garage könnte man ja produktiver nutzen, als nur um das Auto abzustellen. Die Garage als Werkstatt oder Partyraum, als Abstellkammer oder als Sprungbrett für die eigene Geschäftsidee. Die Garagenregeln:

  • Wenn Keller und Dachboden schon voll sind: Fast kein Mieter hat in seiner Garage nur sein Auto stehen. Im Grunde wird dort alles abgestellt, was man eigentlich nie braucht aber nicht wegwerfen kann oder will. Zu Unrecht. Eine Garage ist zwar ein Abstellplatz, aber ausschließlich für das Abstellen des eigenen Fahrzeugs gedacht. Alte Möbel, Kindheitserinnerungen, Werkzeug und Farbeimer haben dort nichts zu suchen. Genauso wenig wie die Autos von Verwandten oder Freunden. Reifen, Wagenheber, Dachgepäckträger und Ähnliches sind dagegen zulässig.
  • Rücksicht nehmen: Wer seine Garage zu einer Werkstatt, einem Hobby- oder Partyraum umfunktioniert, verübt eine so genannte Nutzungsänderung. Und die muss von der zuständigen Baubehörde genehmigt werden. Vor allem, wenn die Garage als Werkstatt für Arbeiten am Auto genutzt wird, stößt diese Regelung häufig auf Unverständnis. Trotzdem ist die Rechtslage dieselbe: Eine mögliche Lärmbelästigung der Nachbarn, sowie ein Ausbau der Garage oder andere Zusätze, die den Nachbarn einschränken, fallen hier ins Gewicht.
  • Gesundheit geht vor: Eine Zweckentfremdung der Garage birgt eventuell auch gesundheitliche Risiken. Die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder die Ausübung von Tätigkeiten, die zu Bränden führen könnten begründen das Verbot der Zweckentfremdung einer Garage. Die Brandschutzverordnung und die Umweltverträglichkeit der Tätigkeiten in der Garage sind zu berücksichtigen.
  • Die Existenzgründung: Hat die Zweckentfremdung der Garage einen kommerziellen Hintergrund, ist die Rechtslage eine andere. Ist die Garage seine eigene, dann ist kommerzielle Arbeit darin grundsätzlich nicht verboten. Dabei darf der Arbeitende natürlich trotzdem seine Nachbarn nicht belästigen und muss gesundheitlich unbedenklich arbeiten. Ist die Garage jedoch gemietet, kann im Mietvertrag festgehalten sein, dass nur eine rein private und zweckgebundene Nutzung zulässig ist. Eine Ausnahme zu den Verboten und Einschränkungen im Puncto Garagennutzung sind Einmalige oder seltene Aktionen. So kann die Garage zum Beispiel problemlos ab und an als Veranstaltungsort für einen kleinen Flohmarkt dienen.

Wir haben unser Know How beim Mieterbund über diese Quelle ergänzt.