Will ein Mieter seinen Arbeitsplatz in die heimischen vier Wände verlegen, ist sein Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Zumindest wenn die gewerbliche Nutzung des Mietobjekts Auswirkungen nach außen hat. Wird der Vermieter nicht gefragt, ist er im Recht, daraus Konsequenzen zu ziehen.

Die teilgewerbliche Nutzung einer Privatwohnung wird gerne zum Streitpunkt im Mieter-Vermieter-Verhältnis. Wir haben uns mit einem befreundeten Anwalt zusammengesetzt, um Licht diese unklare Thematik zu bringen. Und Ihnen, als Vermieter, ihre Rechte deutlich zu machen.

Der Mieter muss vorher fragen

Viele Geschäftsideen sind nicht auf Schaufenster und weitläufige Büroräume angewiesen. Da liegt es häufig nahe, die eigene Firma Zuhause unterzubringen. Was vorher unbedingt geklärt werden muss: Sie können im Mietvertrag von vorne herein festlegen, dass Sie Ihr Mietobjekt ausschließlich für Wohnzwecke vermieten. Eine solche Klausel ist rechtlich zulässig und sorgt dafür, dass der frisch gebackene Freiberufler seine Arbeit nicht ohne Ihr wissen nach Hause verlegen kann. Möchte der Mieter das trotzdem, ist er in der Pflicht, den Vermieter zu kontaktieren und dessen Erlaubnis einzuholen.

Ein Schlupfloch: Erkennbarkeit und Belästigung

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn von außen nicht erkennbar ist, dass in einer Mietwohnung ein Gewerbe betrieben wird, dann hat der Vermieter kein Recht, diese Nutzung zu verbieten. Voraussetzung ist hier aber auch, dass niemand durch die gewerbliche Nutzung des Mietobjekts belästigt oder beeinträchtigt wird.

Argumente, die auch eine gewerbliche Nutzung „im kleineren Rahmen“ abwenden können, sind Störungen des Hausfriedens, wie zum Beispiel Parkplatzprobleme wegen sehr häufigem Kundenverkehr. Grundsätzlich muss ein Vermieter keinerlei Nutzung erlauben, die nach außen hin erkennbar ist. Sobald die Anschrift der Wohnung also als Geschäftsadresse verwendet wird, Mitarbeiter angestellt werden, Werbung gemacht wird, etc. hat der Vermieter das letzte Wort. Und auch eine grundsätzliche Zustimmung zur Heimarbeit ist kein Freifahrtschein. Werbemaßnahmen am Haus beispielsweise müssen vom Vermieter genehmigt werden.

Wenn der Mieter sich darüber hinwegsetzt

Der Vermieter hat bei der teilgewerblichen Nutzung seiner Räumlichkeiten gegebenenfalls ein Recht auf einen Gewerbezugschlag. Dieser muss vertraglich vereinbart werden. Arbeitet der Mieter ohne Erlaubnis seines Vermieters oder sogar trotz dessen ausdrücklichen Verbots in der Privatwohnung, ist eine Kündigung der Wohnung seitens des Vermieters gerechtfertigt.