Bezahlbarer Wohnraum ist knapp. Um einer regelrechten Mietexplosion vorzubeugen, wurde deshalb die Mietpreisbremse festgelegt. Trotz dieser Einschränkung können Vermieter die Möglichkeit, ihre Interessen regelkonform durchzusetzen.

Eine Mieterhöhung ist trotz Mietpreisbremse auch in den sogenannten Ballungsräumen möglich. Allerdings sind dabei einige Vorgaben zu beachten. Wer sich als Vermieter nicht daran hält, muss mit Rückforderungen rechnen.

Begrenzte Erhöhung bei Neuvermietung

Jeder Vermieter hat die Möglichkeit, bei Neuvermietungen auch neue Mietpreise zu verlangen. Allerdings dürfen diese nicht höher als zehn Prozent über der im Mietpreisspiegel hinterlegten ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das bedeutet für jeden Vermieter, dass er sich vorab genau informieren muss, um einen späteren Rechtsstreit bereits im Vorfeld zu verhindern.

Sollte sich der Vermieter nicht an diese Vorgaben halten, hat der Mieter das Recht, sein Geld zurückzufordern.

Gültigkeit der Mietpreisbremse

Nicht überall müssen Vermieter die Mietpreisbremse beachten. Erst wenn eine Landesregierung das betreffende Gebiet als „angespannten Wohnungsmarkt“ deklariert hat, müssen Vermieter die Vorgaben der Mietpreisbremse berücksichtigen. Vor allem in Großstädten und Universitätsstädten ist die Lage am Wohnungsmarkt aus Mietersicht besonders umkämpft, weshalb diese meist zu den besonders angespannten Märkten zählen.

Normale Mieterhöhung Jahr für Jahr

Bei Neuvermietungen hat der Vermieter die Möglichkeit, die erste Mieterhöhung nach Ablauf eines Jahres durchzusetzen. Anschließend kann er die Miete jeweils im Abstand von 12 Monaten wieder erhöhen. Allerdings steht dem Mieter eine dreimonatige Bedenkzeit zu, die eine Mieterhöhung erst im 15-monatigen Rhythmus möglich macht.

Trotz alledem bleibt der Immobilienmarkt interessant. Vermieter erleben eine enorme Dynamik, was die Renditen ihrer Objekte betrifft.

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