Im Mietrecht gibt es einige Paragraphen die schwammig bleiben und genauerer Erklärung bedürfen. Einer davon ist der Bereich der Objektnutzung. Ein Lehrer der die Klassenarbeiten in seinem heimischen Wohnzimmer korrigiert darf dies natürlich tun ohne das seinem Vermieter mitzuteilen. Wer allerdings seinen gesamten Lebensunterhalt von zuhause aus verdient, der könnte ein gewerblicher Nutzer sein und das wiederum muss kommuniziert werden. Wann welche Aktion gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Klassenarbeiten korrigieren, Bankgeschäfte erledigen, Kundentelefonate führen, Kinder beaufsichtigen. Immer mehr Menschen arbeiten von zuhause aus. Das Thema Home Office ist längst ein echter Trend, denn so bleibt die Arbeit flexibel. Allerdings gibt es hierbei Einschränkungen für Mieter, denn längst nicht jede Nutzung der eigenen Wohnung ist zulässig. Wo dabei eine Grenze zu ziehen ist gestaltet sich allerdings schwierig. So ist es natürlich durchaus möglich, dass Lehrer ihre Klassenarbeiten am Schreibtisch korrigieren der in ihrem Wohnzimmer steht. Auch die Einrichtung eines Arbeitszimmers ist prinzipiell nicht verboten. Schwierig wird es allerdings bei gewerblicher Nutzung, wenn zum Beispiel Kunden ein und ausgehen oder Schilder für Werbezwecke an der Haustüre angebracht werden. Spätestens dann muss ein Gespräch mit dem Vermieter erfolgen um zu klären, inwieweit das zulässig ist und nicht gegen den Mietvertrag verstößt.

Offenheit zählt

Im schlimmsten Fall kann der Mieter eine Kündigung aussprechen oder das Gewerbe von zuhause aus schlichtweg verbieten. Das gilt insbesondere, wenn damit die Wohnqualität der übrigen Parteien eingeschränkt ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Tagesmutter mehrere Kinder am Tage betreut oder bei einem Nagelstudio die Kunden ein- und ausgehen. Schwieriger wird die Sachlage, wenn es sich zwar um ein Gewerbe handelt und damit das komplette Gehalt verdient wird,  aber dabei in keinster Form räumliche oder sonstige Einschränkungen für die übrigen Mieter zu befürchten sind. Es lassen sich schließlich schon Millionenbeträge am eigenen Laptop verdienen, ohne dass dafür jemand das Haus verlassen muss. Ob in solchen Fällen ebenfalls eine Kündigung ausgesprochen werden kann, oder die gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten hinzunehmen ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung. In jedem Fall ist es sinnvoller, das Thema mit dem Vermieter offen zu besprechen und ihn nicht in Unwissenheit zu lassen vor allem deshalb nicht, weil für das Gewerbe andere Kündigungsfristen gelten als für normale Wohnungsmietverträge.

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