Den Wohnraum von Wohnungen oder Häusern zu berechnen ist nicht ganz einfach. Es gilt die ein oder andere Regelung zu beachten. Und nicht immer ist ganz so naheliegend, was als Wohnraum gilt.

Wohnflächenberechnungen können durchaus zu einer komplizierten Angelegenheit werden. Damit es einheitliche Normen gibt, regelt die deutsche Wohnflächenverordnung (WoFlV) die seit 01. Januar 2004 gilt, die korrekte Definition und Berechnung von Wohnflächen. Die WoFlV bezieht sich ausdrücklich auf Mietwohnraum und überführt die Normen auf die gesetzliche Ebene, um sowohl Vermieter als auch Mieter rechtlich abzusichern.

Wohnflächenverordnung ist ausschlaggebend

Laut WoFlV muss die Grundfläche entweder durch Ausmessung im Wohnraum oder auf der Grundlage einer professionellen Bauzeichnung ermittelt werden. Generell gilt folgende Faustregel: Die Grundfläche ist nicht gleichzusetzen mit der Wohnfläche. Die WoFlV bewertet die vermietete Grundfläche hinsichtlich ihrer Nutzung im Kontext des Wohnens, so dass auch Erker, Wandnischen und Dachschrägen in die Berechnung einbezogen werden. Die Wohnflächenberechnung hat es hinsichtlich ihrer Komplexität durchaus in sich  und lässt auch Spielräume hinsichtlich der Interpretation einzelner Punkte zu, die zu Fallstricken für Mieter werden können. Auslegungssache ist bisher die Flächenberechnung von Dachgärten, Balkonen, Loggien und Terrassen. Die WoFlV legt sich hier nicht genau fest und lässt bei der Anrechnung der Flächen auf die Wohnfläche einen Spielraum zwischen einem Viertel und der Hälfte. Hier spielt beispielsweise die Wohnlage eine Rolle: Wenn der Balkon an einer stark befahrenen Straße liegt, geht man davon aus, dass er eher selten genutzt wird. Dann verringert sich der Anrechnungsfaktor der Fläche auf den Wohnraum.

Nicht alle Räume gehören zur Wohnfläche

Als fixe Regeln legt die WoFlV fest, dass zur Wohnfläche Grundflächen von Räumen zählen, die zur Wohnung gehören. Darüber hinaus zählen die Grundflächen von Swimmingpools, Wintergärten und ähnlichen Räumen, die nach allen Seiten geschlossen sind zur Wohnfläche. Zusätzlich zählen Raumteile, die unter Dachschrägen und Treppen liegen zur Wohnfläche. Sie werden zu 100% angerechnet, wenn sie eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben. Liegt die Höhe im Bereich zwischen 1 und 2 Metern wird die Fläche zur Hälfte angerechnet. Die Flächen von Wintergärten unterliegen einer Sonderregelung: Sofern sie eine Möglichkeit zur Beheizung haben, wird die Grundfläche vollständig berücksichtigt, fehlt eine Heizmöglichkeit, wird nur die Hälfte berechnet. Räume, die nach allen Seiten geschlossen sind, jedoch nur temporär genutzt werden, wie etwa Hobbyräume oder Schwimmbäder, werden nur zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet. Nicht auf den Wohnraum angerechnet werden die Flächen von Geschäftsräumen und Zubehörräumen. Dazu zählen beispielsweise Heizungsräume, Keller und Waschküchen.