Im Gesetzeswald Deutschland ist vieles geregelt, auch das Vorkaufsrecht eines Mieters auf sein gemietetes Objekt. Vermieter sind in der Pflicht den Mieter zu informieren, sollte es geplant sein die Wohnung zu verkaufen. Ein explizites Vorkaufsrecht hat der aktuelle Mieter bislang jedoch nur, wenn privatisiert wird.

Soll eine aktuell vermietete Wohnung verkauft werden, müssen Sie als Vermieter einiges beachten. Sonst kann es sein, dass wie in einem Fall des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 51/14) eine Klage ins Haus geschneit kommt.

Informationspflicht

Ist der Verkauf einer Wohnung eines Mieters abzusehen, muss dieser nicht nur über den geplanten Verkauf, sondern auch über sein Vorkaufsrecht informiert werden. Bislang genügte die Information. Es sei denn es wurde eine umgewandelte Wohnung verkauft – Stichwort Wohnungsprivatisierung – und der Mieter wohnte vor dem Umwandlungszeitpunkt bereits in der Wohnung. Hier hat er Vorkaufsrecht. Jedenfalls musste der Eigentümer den Mieter als Käufer anderen Interessenten sonst nicht zwingend vorziehen. Tut er dies nicht, entschied nun der BGH, dass ein Schadensersatz geleistet werden muss. Als Basis für die Berechnung der Höhe dient der entgangene Gewinn.

Aktuelles Beispiel

Im aktuellen Fall ging es um einen Vermieter, der sieben Eigentumswohnungen verkauft hatte, allerdings ohne seine Mieter über den geplanten Verkauf zu informieren. Da das Vorkaufsrecht gesetzlich verbrieft ist, kommt kein Eigentümer umhin, Verkäufe mit seinen Mietern zu besprechen und diesen ihr Vorkaufsrecht einzuräumen.

Der neue Hausbesitzer bot der Klägerin die betreffende Wohnung zum Kauf an, allerdings zu einem Preis von 266.000 Euro. Die Mieterin rechnete sich aus, wie viel sie für die Wohnung bezahlt hätte, wenn sie ihr Vorkaufsrecht hätte ausüben können und kam zu dem Schluss, dass sie etwa 80.000 Euro weniger bezahlt hätte. Und genau diesen Betrag forderte sie nun vor Gericht ein.

In diesem Fall verzichtete die Mieterin auf die Durchsetzung ihres Vorkaufsrechtes aus dem einfachen Grund, dass der ursprüngliche Vermieter ihr die Wohnung nicht mehr verkaufen konnte. Trotz dieser Umstände könne der Mieterin ein Schadensersatz zustehen, so die Entscheidung des BGH.

Das Vorkaufsrecht wurde vor allem gesetzlich verankert, um die Mieter zu schützen. Wer möchte schon durch Drittkäufer seinen, wenn auch gemieteten Räumlichkeiten verdrängt werden. Also: Nicht vergessen, die Mieter zu informieren!

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de