Ob von Mietern in einer Wohnung ein Hund gehalten werden darf, entscheidet einzig und allein der mit dem Vermieter geschlossene Mietvertrag. Dabei kommt es nicht auf die Größe des Hundes an. Im Folgenden der Fall eines Vermieters, der Tierhaltung im Mietvertrag nicht ausgeschlossen hatte. Nachträglich befürchtete er eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Hundehaltung.

Ob ein Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf wurde schon des öfteren gerichtlich behandelt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs – Aktenzeichen BGH VIII ZR 329/11 – orientierte sich nun am folgenden Fall: Ein Vermieter hatte seinem Mieter untersagt, in der Wohnung einen Bearded Collie zu halten. Die 95 Quadratmeter große Wohnung befand sich in der dritten Etage eines Altbaus. Der Vermieter begründete das Verbot mit seiner Meinung, dass diese Wohnung für das Halten eines derartigen Hundes nicht geeignet sei. Ein Bearded Collie ist ein schottischer Hütehund mit einer idealen Widerristhöhe von 53 bis 56 Zentimetern und einem Gewicht von 23 bis 28 Kilogramm. Der Hunde-Dachverband FCI charakterisiert ihn als aufmerksam, lebhaft, selbstsicher und aktiv – ohne jedes Anzeichen von Nervosität oder Aggressivität.

Der Vermieter wies allerdings darauf hin, dass die Wohnung durch das Halten des Hundes übermäßig abgenutzt werde. Dabei stützte er sich auf seine „allgemeine Lebenserfahrung“, die ihm sagte, dass ein solcher Hund zu groß und zu schwer für eine derartige Wohnung sei. Der Mieter weigerte sich aber, seinen Hund abzugeben oder gar die Wohnung zu räumen, woraufhin der Vermieter vor Gericht zog. Das zuständige Landgericht Hamburg wies seine Klage ab, deshalb reichte der Hausbesitzer beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil ein. Doch auch die höhere Instanz entschied auf gleiche Weise. Der Vermieter besitze keine Handhabe, dem Mieter die Haltung eines Hundes, unabhängig von dessen Größe und Gewicht, in der Wohnung zu untersagen. Ob die Hundehaltung in einer Wohnung zulässig sei, bemesse sich einzig und allein am geschlossenen Mietvertrag. Dort fand sich keine entsprechende Ausschlussklausel. Ob die Haltung eines Bearded Collie in der besagten Wohnung artgerecht sei oder nicht, spiele hierbei keine Rolle. Denn dies habe der Vermieter nicht zu beurteilen.

Doch nicht nur über seine Rolle als Tierfreund stolperte der Vermieter. Auch am Sachvortrag habe es gemangelt, argumentierten die Richter. Warum der Bearded Collie aus seiner Sicht in dieser Wohnung nicht artgerecht gehalten werde, konnte er nicht weiter begründen. Der Hinweis auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ sei kein ausreichendes Argument, so die Richter. Hier hätte der Vermieter konkrete Sachverhalte für die vermutete Abnutzung vorlegen müssen. Auch von Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarn, beispielsweise durch Bellen oder Schmutz im Treppenhaus, könne keine Rede sein, denn schon in erster Instanz hatte der Hundehalter ein Schreiben vorgelegt, in dem zehn Nachbarn per Unterschrift bestätigt hatten, dass sie von dem Hund weder beeinträchtigt noch belästigt werden. Der Kläger zeigte sich uneinsichtig und rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt. Er habe berichtet, dass es „zu massiven Beschwerden verschiedener Eigentümer anderer Wohnungen“ gekommen sei. Den Akten, die auch ein Protokoll einer Eigentümerversammlung enthielten, konnte dagegen nichts Substantielles über die als massiv dargestellten Beschwerden anderer Wohnungseigentümer entnommen werden. Dieser Fall wurde ausführlich im Focus geschildert.

Unser Tipp an Mehrfamilienhaus-Besitzer: Sorgen Sie von Anfang an für klare Verhältnisse über formal, inhaltlich und juristisch eindeutige Mietverträge. Entsprechende Muster erhalten Sie über den Haus- und Grundbesitzer-Verein. Hier bekommen Sie – bei entsprechender Mitgliedschaft – auch eine anständige Rechtsberatung. Grundsätzlich gilt: Als smarter Vermieter müssen Sie versuchen solche Konfliktfälle im Vorfeld zu vermeiden. Vor Gericht gewinnt in der Regel keiner. Ganz zu schweigen von der eisigen Stimmung und dem ab dem Rechtsstreit entstehenden Klima. Manchmal ist es auch richtig, über den eigenen Schatten zu springen und sich sportlich einzugestehen: Bei dem Vertrag habe ich es vergessen, das passiert mir nicht mehr.