In jedem Mehrfamilienhaus kommt es früher oder später einmal zu Reibereien. Meist aus demselben Grund: Lärm. Ein Vermieter sollte hier freundlich zu gegenseitigem Verständnis und allgemeiner Rücksichtnahme der Mieteinheiten auffordern. Es gibt bestimmte Zeiten und Daten, die bestimmte Lärmreduktion erfordern, und an die sich gehalten werden muss. Geplante Feiern, laute Arbeiten in der Wohnung oder der Gebrauch von Rasenmäher oder Kettensägen sollten geregelt bzw. vorab abgesprochen werden. Wenn trotz Bemühungen aller Mieter das Lärmproblem nicht zu lösen ist, sollte der Vermieter sich eingehender mit der Beschaffenheit des Hauses auseinander setzen, um Mietminderungen zu vermeiden.

Wenn Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist, dann ist Rücksicht die des Zusammenlebens. Das Leben in einem Mehrfamilienhaus ist immer mit Zugeständnissen und Rücksichtnahme verbunden. Jeder einzelne Mieter will seine Ruhe, jeder will aber auch in seiner Wohnung leben können, ohne auf jeden Schritt und Tritt achten zu müssen.

Gerade bei jungen Mitbewohnern im Haus stellt sich oft die Frage nach nächtlichen Feiern. Die sind grundsätzlich jeden Tag erlaubt. Dabei sollte aber trotzdem eigentlich kein Grund zur Beschwerde entstehen. Es gibt klare Regeln. Für Parties gilt, was an jedem anderen Tag auch gilt: Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens müssen Mieter den Geräuschpegel „auf Zimmerlautstärke“ minimieren. Zimmerlautstärke – das bedeutet ganz einfach: In anderen Wohnung sollte man Stimmen, Musik und Co. nicht hören können. Gleiches gilt für die Mittagszeit (13 bis 15 Uhr).
Eine Alternative, um diese Beschränkungen zu umgehen ist, die Nachbarn vor der Feier um Erlaubnis zu fragen. Oder sie einfach mitfeiern zu lassen.

Für besondere Tage im Jahr gelten dabei teilweise Ausnahme-Regelungen. Bestimmte laute Geräte, wie zum Beispiel ein Rasenmäher, müssen an Sonn- und Feiertagen in der Garage bleiben. An Silvester gilt die Beschränkung auf 22 Uhr nicht. Auch ist eine Benutzung lauten Geräts während der ortsüblichen Ruhezeiten am Mittag zu vermeiden. „Ein handelsüblicher Rasenmäher liegt in etwa bei 80 dB, eine Kettensäge kann sogar Lärm (weit) über 100 dB verursachen“, wie ein Experte des fränkischen Onlinehändlers Flexparts auf Nachfrage bestätigt.

Manchmal geht es nicht anders

Das Verständnis für Lärm lässt leider in vielen Mietverhältnissen zu wünschen übrig. Es gehen Beschwerden beim Vermieter ein über weinende Babys in der Nacht, spielende Kinder im Hof, das Benutzen der Klospülung und nächtliches Duschen. Hier sollte vom Mitmieter simpel etwas Verständnis gezeigt werden. Von Zeit zu Zeit kann da seitens des Vermieters eine kleine Standpauke in Punkto „Leben und leben lassen“ angemessen sein. Gegenüber beiden Parteien. Sollte der Lärm dann tatsächlich so schlimm bleiben, dass sich die anderen Mieter im Haus beeinträchtigt fühlen, kann der lärmbelästigte Mieter, wenn er vier Wochen lang ein Lärmprotokoll führt, eine Mietminderung heranziehen. Eine Lösung des Lärmproblems sollte also auch im Interesse des Vermieters liegen.

Wenn Beschwerden über Lärm zu einem stetigen Problem werden, obwohl von allen Mietern vertretbare Rücksicht genommen wird, sollte der Vermieter sich dementsprechend Gedanken um eine Verbesserung der Schalldämmung im Haus machen.