Vermieter dürfen ihre Wohnungen vermieten. Auch für kurze Zeit. Das beschloss der Bundesgerichtshof. Weder Eigentümergemeinschaften, Eigentümerversammlungen, noch Nachbarn dürfen dagegen vorgehen. Außer wenn etwas anderes vereinbart wurde. Gegen Ruhestörungen kann man sich natürlich trotzdem zur Wehr setzen. Ob das Sinn macht, ist eine andere Frage.

Die eigene Wohnung zu vermieten ist Gang und Gäbe und selbstredend zulässig. Kann diese Freiheit aber eingeschränkt werden, wenn es sich um bestimmte Personengruppen handelt, beispielsweise um Touristen? Die sind allgemein eher unkonventionelle Mieter: aktiv, laut und unternehmungslustig. Unter Eigentümergemeinschaften und Verwaltern entwickelt sich dieses Thema oft zum Streitpunkt. Der BGH hat allerdings bereits klar Stellung bezogen.

Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung?

Stichwort Wohnung vermieten: Grundsätzlich fraglich ist, ob eine Vermietung an Touristen aus Sicht des Eigentümers vielmehr eine gewerbliche Nutzung der Wohnung bedeutet. Eröffnet der Vermietende mit diesem Arrangement sozusagen sein eigenes kleines Hotel?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass einzelne Wohnungseigentümer das Recht haben, ihre Wohnung kurzzeitig an Feriengäste weiterzugeben. Auch ein Beschluss der Eigentümerversammlung kann daran nichts ändern. Grundlage für diese Entscheidung war vor allem Artikel 14 des Grundgesetzes – die Eigentumsgarantie. Schwierigkeiten gibt es dabei nur, wenn die vermietete Wohnung nicht nur einer Person gehört. Bestimmt die Teilungserklärung für die Wohnung etwas anderes oder haben die Eigentümer etwas anderes vereinbart, darf ein Eigentümer die Wohnung nicht auf diese Weise vermieten.

Was kann den Nachbarn zugemutet werden?

Wer im Urlaub ist, der feiert gerne, bleibt abends lange auf, bringt eventuell Tiere oder Kinder mit. Ein so aktives Dasein in einem Mehrfamilienhaus kann auf Dauer die Nachbarn belästigen. Zudem wechseln die Bewohner der Touristenwohnung häufig, was den Nachbarn ein gewisses Gefühl von Sicherheit nimmt. Sie wissen nicht, wer in der Nachbarwohnung lebt, was für Menschen das sind, die ja doch für die Zeit, in der sie da sind, relativ anonym bleiben.

Laut Bundesgerichtshof gibt es allerdings keinen Grund, anzunehmen, dass Feriengäste, auch wenn sie nur für kurze Zeit bleiben, eine Wohnung weniger sorgsam behandeln  oder sich störender verhalten würden, als ein Langzeitmieter. Gegen unangebrachte Störungen kann natürlich trotzdem wie eh und je vorgegangen werden. Diese Probleme werden sich aber vermutlich meist erledigen, bevor sie gerichtlich geregelt werden müssen, nämlich durch den Auszug des Störenden.