Wenn Eltern im Mehrfamilienhaus ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen, entstehen häufig Streitigkeiten. Rechtlich gesehen ist die Lage klar: In den meisten Fällen ist das Kinderwagen-Tragen über Treppen den Mietern nicht zumutbar. Zumindest solange ausreichend Platz im Flur vorhanden ist. Am Besten legen Sie als Vermieter die Konditionen zum Thema Kinderwagen schriftlich fest.

Die Perspektive der Mieter mit Kindern ist klar: Ein Kinderwagen ist sperrig und schwer. Diesen immer wieder Treppen hoch- und runterzutragen ist in den meisten Fällen nicht zu bewältigen. Die einfachste Lösung daher für den Mieter: Das Transportfahrzeug für die Kleinsten bleibt im Hausflur stehen. Neben der Haustür, bei den Briefkästen zwischen den Fahrrädern. Wenn aber Mitmieter im Haus oder sie als Vermieter selbst sich an der platzraubenden Parkmethode stören, kann es leicht zu unangenehmen Auseinandersetzungen kommen. Also: Sichern Sie sich rechtlich ab und seien Sie informiert.

Das Mietrecht über den Hausflur als Parkplatz

Ist schriftlich keine konkrete Kinderwagenregelung vom Vermieter festgehalten, darf der Mieter seinen Kinderwagen grundsätzlich im Hausflur abstellen, da dieser in gewisser Weise zum Eigengebrauch „mit vermietet“ wird.

Im besten Fall regeln Sie diesen Punkt direkt im Mietvertrag oder in der Hausordnung, damit überhaupt keine Fragen aufkommen. Und damit Sie im Streitfall darauf verweisen können. Aber Achtung: Ein so schriftlich festgelegtes Verbot ist rechtlich nicht immer gültig. Beispielsweise dann nicht, wenn der Mieter darauf angewiesen sein, den Kinderwagen dort abzustellen. „Angewiesen“ bedeutet in diesem Fall, wenn es keinen Aufzug gibt oder die Eltern körperlich eingeschränkt sind. In diesen Fällen ist es den Mietern nicht zumutbar, einen Kinderwagen täglich mehrmals viele Treppen hoch und wieder hinunter zu bewegen.

Eine Ausnahme: Wenn die Größe und der Schnitt des Hausflures so klein sind, dass ein Kinderwagen das Leben im Haus einschränken würde, darf er nicht hier abgestellt werden. Briefkästen, Treppen und Feuerlöscher müssen gut zugänglich sein. Außerdem müssen Fluchtwege und Zugangswege für die Feuerwehr frei bleiben. Rein optische Beschwerden oder Umständlichkeiten bei der Kehrwoche sind kein Grund zur Beschwerde.

Flächen zur gemeinschaftlichen Benutzung (§35, Absatz 4 der LBO)

Unmissverständlich regelt der vierte Absatz im Paragraph 35 der Landesbauordnung das Vorhandensein von Flächen zum Abstellen für Kinderwagen. Demnach muss in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 eine leicht erreichbare und möglichst ebenenerdige Fläche für Kinderwägen vorhanden sein. Die Gebäudeklassen werden nach Höhe des Hauses und dessen Fläche eingeteilt. Je nach Bundesland kann es hier Unterschiede geben. Hier eine Übersicht über die Einteilung der Gebäudeklassen.

Quelle: welt.de