Das Bestellerprinzip der neuen Koalition sorgt dafür, das Maklergebühren nun vom Immobilienbesitzer und kaum mehr vom Suchenden getragen werden. Im Rahmen eines IVD-Gutachtens werden die gesetzlichen Neuerungen jetzt stark kritisiert. Vor allem Eigentümern und Maklern würden hier Steine in den Weg gelegt , sodass man nicht von einem „echten Bestellerprinzip“ sprechen könne.

Makler sind für die meisten Eigentümer notwendig, um Themen wie Preisfindung, zielgruppengerechte Werbung und Bonitätsprüfung erfolgreich bestreiten zu können. Das Bestellerprinzip, das die Politik nun durchsetzen will, sorgt dafür, dass Maklergebühren zukünftig finanziell vom Eigentümer, nicht vom Mieter zu stemmen sein werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Wohnungssuchende den Makler schriftlich engagiert und um die Suche gebeten hat, kann ihm das in Rechnung gestellt werden.

Nachdem im Kreise der Immobilienaffinen vermehrt Stimmen gegen die gesetzlichen Neuerungen laut wurden, hat sich der Immobilienverband Deutschland jetzt um eine verfassungsrechtliche Einschätzung zum Thema seitens eines Experten bemüht.
Für das vom IVD initiierte Gutachten wurde nun Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen zu Rate gezogen. Nach eingehender Prüfung erklärt dieser jetzt, dass das Bestellerprinzip „unverhältnismäßig“ sei – und damit verfassungswidrig. Das Gutachten kann seit kurzer Zeit offen eingesehen werden und wurde sogar schon von Seiten der Politik für valide erklärt – die Sorgen und Bedenken der Immobilienbesitzer scheinen also Hand und Fuß zu haben.

Was Eigentümern und Maklern Bauchschmerzen bereitet

Das Gutachten spricht im Genaueren von schwerwiegenden Eingriffen in die Berufsfreiheit und von daraus resultierenden Missständen in der gesamten Wohnungsbaupolitik. Das Schriftstück weist darauf hin, dass langwierige Rechtsunsicherheiten und -streits folgen könnten, wenn keine andere Lösung oder Nachbesserungsmöglichkeit gefunden würde.

Der IVD äußert sich verständnisvoll gegenüber der zwingenden Schriftlichkeit von Makleraufträgen, beklagt aber die Regelung zu Missgunsten der Immobilienbesitzer. Es handle sich nicht um ein echtes „Bestellerprinzip“. Verständlich, finden wir, denn die Regelung macht es vor allem für private Immobilienbesitzer schwer, ein Objekt in angemessener Zeit zu einem marktgerechten Preis an den Mann zu bringen. Angestrebt wird von Immobilieneigentümern in Deutschland nun, dass praktisch Aufträge an Makler sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter vergeben werden können.

Auch Makler finden sich in einer Bredouille wieder: Sie dürften laut Bestellerprinzip in seiner jetzigen Form keine Entlohnung verlangen, wenn sie dem Suchenden ein ihnen bereits bekanntes Objekt vorschlagen. Es muss die konkrete Aufforderung zum Suchen danach gegeben worden sein, und dann darf nur zu diesem Zweck gesucht werden. Praktisch gesehen: Alle Wohnungen, die besichtigt aber nicht genommen werden, darf der Makler keinem anderen Kunden vorschlagen, da er sie nicht speziell für ihn gesucht hat. Erfahrungsgemäß sieht ein Wohnungsuchender sich aber circa acht Objekte an, bevor er sich entscheidet. Das Gutachten des IVD wirft dem Gesetzgeber sogar vor, so Immobilienmakler komplett vom Wohnmarkt verdrängen zu wollen. Es seien so einseitig die Kreise betroffen und bestraft, die keine Schuld an den aktuellen Problemen der Branche tragen.

Prof. Dr. Hufen und der Immobilienverband fordern nun also ein “echtes Bestellerprinzip“ und merken an, dass für wahren Verbraucherschutz andere Maßnahmen sinnvoller wären: Klare Qualitätsstandards für Makler und Verwalter beispielsweise.