Haben Sie unter Ihren Mietern Allergiker? Menschen, die von Katzenhaar, Hausstaubmilben oder jahreszeitbedingt von Pollen geplagt werden? Gibt es Klagen über Schadstoffbelastung in Ihrer Immobilie? Oft sind daran – vor allem bei Altbauten – tatsächlich Umstände in der Wohnung verantwortlich. Als Vermieter sind Sie nur in manchen Fällen dazu verpflichtet, zu handeln. Achten Sie dabei auch auf die Modalitäten, die im Mietvertrag bereits geregelt wurden.

Allergien sind heute zu einer kleinen Volkskrankheit geworden. Fast zwanzig Prozent der deutschen Bevölkerung leiden im Schnitt unter einer leichten Allergie. Im Grunde ist eine Allergie eine übermäßige Reaktion des Immunsystems auf eigentlich harmlose Stoffe. Klassische Allergene in diesem Sinne sind bekanntermaßene Tierhaar, Zitrusfrüchte, Hausstaub, Hausstaubmilben oder Pollen. Vielen ist nicht einmal bewusst, dass sie eine Allergie haben, weil sie die Symptome nicht zuordnen können. Ist eine Allergie festgestellt, muss eine Behandlung mit dem Arzt abgesprochen werden, um akute Unannehmlichkeiten, aber auch Dauer- und Spätfolgen zu verhindern.

Vermieter-Verhalten bei Allergien

Bei allergischen Reaktionen der Mieter auf Hausstaub oder Milben sind Sie als Eigentümer nicht in der Pflicht, diese zu beseitigen. Es ist davon auszugehen, dass diese in einer Wohnung vorkommen. Die Immobilie hat rechtlich keine Nachteile, sondern der Mieter eine Überempfindlichkeit. Sie sollten aber nach dem Grundsatz „Treu und Glauben“ ein vorzeitiges Ende des Mietverhältnisses gestatten, auch wenn Ihr Mieter keinen Anspruch darauf hat. Wenn aber ein neuer Mieter hinzukommt, zum Beispiel ein Säugling, der überraschenderweise allergisch reagiert, dann kann der Mieter das Mietverhältnis kündigen.

Haben Sie als Vermieter oder Nachbarn wegen einer eigenen Allergie den Wunsch, dass keine Tiere im Haus gehalten werden, dürfen Sie darauf bestehen. Es muss allerdings ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein. Wird dies gebrochen, dürfen Sie fristlos kündigen und eine Schadensersatzzahlung erwarten. Für Kleintiere gilt das allerdings nicht.

Wenn eine Allergie von Schadstoffbelastungen her rührt, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass seine Wohnung von diesen Schadstoffen befreit wird. Selbst wenn die Belastung offiziell unter den rechtlichen Grenzwerten liegt, darf der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn er empfindlich reagiert. Das gilt nicht, wenn Sie als Vermieter vor Vertragsabschluss auf die mögliche Belastung hingewiesen haben. Liegt die Belastung oberhalb der Grenzwerte, darf der Mieter jederzeit fristlos kündigen und von Ihnen Schadensersetz verlangen, der unterschiedlich hoch ausfallen kann, je nach Belastung.

Vorausschauende Planung kann die Immobilie attraktiver machen

Da fast jeder dritte Deutsche allergologische Probleme kennt, macht es für Immobilienbesitzer Sinn, zumindest bei Neubauten und Renovierungen vorbeugend Rücksicht auf diese Faktoren zu nehmen. Das kann das Objekt interessanter machen und dessen Wert heben. Um Hausstaubmilben loszuwerden, muss die Wärmedämmung verbessert werden, außerdem empfehlen sich trockene Baumaterialien, denn Milben lieben Feuchtigkeit. Auch verschiedenste Chemikalien können Allergien fördern. Versuchen Sie deshalb, möglichst unbehandeltes Material zu verbauen.