Der Garten eines Mietshauses wird gerne mal zur Ursache von Streitigkeiten unter Mietern und zwischen Mieter und Vermieter. Sonnvoll ist: Alle Konditionen zu Nutzung und Pflege schon im Mietvertrag genau festlegen. Denn viele Varianten sind legitim – wenn rechtsgültig beschlossen.

Der Garten ist ein Sonderfall im Mietrecht, der oft in Verträgen vernachlässigt wird, was später für Verwirrung sorgt. Hier einige Fragen, die erfahrungsgemäß immer wieder auftauchen, wenn es um Mietverhältnisse mit Gärten geht. Und Antworten von Seiten der Rechtsprechung abgegeben wurden.

Wer bekommt den Garten – Mieter, Mitmieter oder Vermieter?

Bei einem Einfamilienhaus ist der gesamte Garten Teil der Mietsache und darf so vom Mieter genutzt werden. Alles andere muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei einem Mehrfamilienhaus kann der Mieter dagegen nicht davon ausgehen, dass der Garten inbegriffen ist, ist nichts vereinbart, gilt der Garten als nicht mitvermietet. Ist die Nutzung der Grünfläche per Vertrag erlaubt oder zahlen die Mieter für dessen Pflege, dürfen sie ihn auch nutzen.

Muss der Mieter seinen Garten pflegen?

Das kommt darauf an, was im Mietvertrag festlegegt wurde. Verfassen Sie eine einfache Klausel, dann hat der Mieter die Pflicht, sich um den mit gemieteten Garten zu kümmern. Dabei muss er aber nur einfache Arbeiten ausführen, die keine Fachkenntnisse und keinen hohen Zeit- und Kostenaufwand benötigen. Aber er darf den Garten auch nicht verwildern lassen. Wichtig für die Abgrenzung ist hier auch, in welchem Zustand die Fläche bei Einzug und Übergabe war. Soll die Pflege des Gartens über diese Anforderungen hinaus gehen, muss das vertraglich festgelegt werden. Vernachlässigt Ihr Mieter einen Garten aber so stark, dass nachhaltige Schäden auftreten, ist das ein Kündigungsgrund.

Darf der Mieter den Garten verändern?

Grundsätzlich ja – der Charakter eines Gartens bleibt dem Mieter überlassen. Entscheidet er, im früheren Ziergarten Gurken anzubauen, ist das seine Entscheidung. Der Mieter darf allerdings ohne Absprache keine größeren Pflanzen (Büsche und Bäume) loswerden, die Sie als Vermieter gepflanzt haben. Auch wenn der Mieter ein Gartenhaus aufstellen will, muss er das vorher absprechen. Komposthaufen dagegen sind, genau wie Grills, Planschbecken und Sandkasten, zulässig, solange sich keine Anwohner durch sie belästigt fühlen.

Wer übernimmt Pflegekosten für den Garten?

Normalerweise sind Gartenpflege-Kosten im Mietvertrag als umlegbare festgehalten. Das bedeutet, sie sind (in einem bestimmten Rahmen) vom Mieter zu tragen. Egal ob er und die anderen Parteien den Garten nutzen dürfen oder nicht. Anders sieht die Situation aus, wenn der Vermieter den Garten selbst nutzt oder nur manchen Mietparteien die Nutzung gestattet. Dann müssen Nicht-Nutzer auch nicht mitbezahlen.

Quellen: deutschesmietrecht.de, www.test.de, anwalt-im-netz.de, www.fachanwaltsuche.de